EINSTELLBEDINGUNGEN

für alle Nutzer / Mieter unserer Parkhäuser (Kurz- und Dauerparker)

Stand: 01.09.2023

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Die City-Parkhaus GmbH stellt dem Mieter nach Maßgabe der nachfolgenden Einstellbedingungen einen Stellplatz für einen PKW zur Verfügung. Es besteht kein Anspruch auf einen fest zugewiesenen Stellplatz, der Mieter (Parkhausnutzer) kann einen freien, nicht
anderweitig gekennzeichneten Stellplatz nutzen.
2. Mit Einfahrt in das Parkhaus kommt zwischen der City-Parkhaus GmbH und dem Parkhausnutzer ein Mietvertrag über einen
PKW-Stellplatz (Kurzparker / Dauerparker) zustande. Die Parkhausnutzung mit anderen Fahrzeugen als einem PKW ist, falls keine andere Vereinbarung mit dem Parkhausbetreiber getroffen wurde, verboten, z.B. Motorräder, Roller, LKW. Das Mitführen eines Anhängers ist untersagt. Wenn Stellplätze für Fahrräder ausgewiesen werden, ist das Abstellen nur an den hierfür vorgesehenen Stellplätzen erlaubt.
3. Bewachung, Überwachung, Verwahrung und die Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.
4. Der Aufenthalt im Parkhaus ist nur zum Abstellen bzw. Abholen des PKW gestattet. Der Aufenthalt unberechtigter Personen ist untersagt.
5. Die Parkgebühren für Kurzparker sind unmittelbar vor dem Verlassen des Parkhauses zu entrichten.

II. Parktarife und Parkdauer

Die Kurzparker-Tarife für die Benutzung des Parkhauses und die Öffnungszeiten sind an der INFO-Stele an der Einfahrt, im Bereich der Kassenautomaten und auf unserer Internetseite ersichtlich. Die zulässige Höchstparkdauer für Kurzparker beträgt 1 Monat.

III. Pfandrecht

Der City-Parkhaus GmbH steht wegen ihrer Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein Pfandrecht an dem eingestellten PKW, dem Zubehör, dem Inhalt und der Ladung zu. Befindet sich der Mieter länger als zwei Wochen mit dem Ausgleich der Forderungen der City-Parkhaus GmbH in Verzug und hat die City-Parkhaus GmbH den Pfandverkauf entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen angedroht, so ist sie zum Pfandverkauf einen Monat nach der Androhung berechtigt.

IV. Verlorenes Parkmedium und Rechnungsstellung

Bei Verlust des Parkscheins sind die entsprechenden Gebühren gemäß Aushang zu bezahlen.
Für Dauerparker gelten die Vertragsbedingungen des PKW-Stellplatzmietvertrages.

V. Verkehrsbestimmungen im Parkhaus

Im Parkhaus gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist 10 km/h. Den Anweisungen des vom
Vermieter beauftragten Sicherheits- und Dienstleistungspersonals ist Folge zu leisten.
Neben den behördlichen Vorschriften gelten im Parkhaus folgende Verbote:
  • Befahren mit jeglichen anderen Fahrzeugen oder Spielgeräten als einem PKW (ohne Anhänger)
  • Rauchen und die Verwendung von Feuer oder offenem Licht
  • Arbeiten am PKW, gleich welcher Art einschließlich der Betankung
  • Unnötiges Laufenlassen des Motors, das Hupen und sonstige eventuelle Belästigungen durch vermeidbare Geräusche
  • Entleeren von Aschenbechern und anderen Abfällen sowie das Abstellen von Gegenständen im Parkhaus
  • Einstellung eines PKW mit undichtem Tank oder Motor sowie anderen, das Parkhaus verschmutzenden oder gefährdenden
  • technischen Mängeln
  • Einstellung behördlich nicht zugelassener PKW
  • Unberechtigtes Abstellen von PKW außerhalb der Stellplatzmarkierungen wie z. B. im Fahrbahnbereich, auf zwei Stellplätzen, vor Notausgängen, auf Behindertenparkplätzen, auf als reserviert gekennzeichneten Stellplätzen oder auf schraffierten Flächen.
Der Parkhausbetreiber kann auf Kosten des Mieters das Fahrzeug aus dem Parkhaus abschleppen lassen, wenn
  • das eingestellte Fahrzeug durch undichten Tank oder Vergaser oder durch andere Mängel den Parkhausbetrieb gefährdet,
  • das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß zugelassen ist oder während der Einstellzeit außer Betrieb gesetzt wird.

VI. Haftungsbedingungen

1. Die Nutzung des Parkhauses erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters. Ein Versicherungsschutz besteht nicht.
2. Die City-Parkhaus GmbH haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit
uneingeschränkt. Im Übrigen – sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt – haftet die City-Parkhaus GmbH nur im Rahmen der von ihr abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung für durch eigenes Verschulden oder Verschulden ihres
gesetzlichen Vertreters oder ihrer Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden am PKW. Der Mieter ist verpflichtet, einen solchen Schaden unverzüglich zu melden, offensichtliche Schäden sind noch vor Verlassen des Parkhauses anzuzeigen, anderenfalls sind sie abschließend verwirkt.
3. Die City-Parkhaus GmbH haftet nicht für durch Dritte verursachte Schäden, wie z. B. für die Entwendung von Inhalt und Ladung sowie die Sachbeschädigung des PKW.
4. Die Haftung der City-Parkhaus GmbH entfällt
  • bei Schäden infolge Abhandenkommens des Einstellnachweises,
  • Nichtbeachtung der Einstellbedingungen
  • Verstößen gegen Verkehrs- und behördliche Vorschriften
  • Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch kriegerische Ereignisse, höhere Gewalt, Witterungseinflüsse, Streik, innere Unruhen, Plünderung oder behördliche Verfügungen entstehen
  • wenn Anlass für die Vermutung besteht, dass für den eingestellten PKW kein oder nur ein eingeschränkter Versicherungsschutz besteht
  • bei missbräuchlicher Nutzung.
5. Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, Beauftragten oder Begleitpersonen der City-Parkhaus GmbH
zugefügten Schäden oder Verunreinigungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Der Mieter (Parkhausnutzer) hat diese unverzüglich der City-Parkhaus GmbH mitzuteilen.

VII. Entfernung des Fahrzeuges aus dem Parkhaus in besonderen Fällen

Die City-Parkhaus GmbH kann auf Kosten und Gefahr des Mieters den PKW im Parkhaus umsetzen oder aus dem Parkhaus abschleppen lassen, wenn:
  • der eingestellte PKW den Parkhausbetrieb gefährdet oder wesentlich behindert, z. B. durch Undichtigkeit des Tanks oder
  • Motors,
  • verkehrswidrig geparkt wird, insbesondere Parken im Ein- und Ausfahrtsbereich, Parken auf einem Stellplatz, der für Dauermieter oder für Schwerbeschädigte gekennzeichnet ist und Parken außerhalb der Stellplatzmarkierungen.
  • es vermutet wird, dass für den eingestellten PKW kein oder nur ein eingeschränkter Versicherungsschutz besteht.
  • eine missbräuchliche Nutzung vorliegt.

VIII. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zugelassen, Neuss vereinbart.

VIII. Datenschutz / Bildaufzeichnung

Entsprechend der Kennzeichnung werden bestimmte Bereiche des Parkhauses videoüberwacht. Dies erfolgt aufgrund des berechtigten
Interesses des Betreibers zur Umsetzung des Schutzrechts des Eigentums, insbesondere des Hausrechts und der Vandalismusprävention (Art. 6 Abs 1 f DSGVO).